Lecker Max Brauer Mensa e.V. – Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Lecker Max Brauer Mensa e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Bildung und Erziehung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Max Brauer Schule, insbesondere durch die Versorgung der Schüler und Schülerinnen, im übrigen auch der sonstigen entgeltlich oder unentgeltlich tätigen Personen an der genannten Schule, mit guter, ernährungsphysiologisch wertvoller Verpflegung zu angemessenen Preisen. Dabei soll die Verpflegung vornehmlich den Bedürfnissen von Kindern und Heranwachsenden gerecht werden.

Weitergehender Zweck des Vereins ist es, die pädagogische Arbeit an der Max Brauer Schule zu unterstützen und dabei insbesondere Aktivitäten im Bereich der Musik, Kultur, Naturwissenschaften, Literatur, des Gemeinschaftslebens, einer Förderung der harmonischen Lern- und Lebensatmosphäre an der Schule, die über die von der Schule wahrgenommenen Aufgaben hinausgehen, zu übernehmen und finanziell zu unterstützen.

Zur Verwirklichung des Satzungszweckes will der Verein in der Schule insbesondere:

(a) den Küchenbetrieb für die Mittagsverpflegung betreiben bzw. betreiben lassen.

(b) eine Cafeteria bzw. eine Verkaufsstelle für Zwischenmahlzeiten betreiben bzw. betreiben lassen.

(c) bei sonstigen schulischen Veranstaltungen Speisen und Getränke anbieten.

(d) ernährungspädagogische Angebote in der Max Brauer Schule Hamburg organisieren und durchführen.

Außerdem verwirklicht der Verein den Satzungszweck durch das Sammeln von Spenden und Mitgliedsbeiträgen und deren Weiterleitung für die pädagogische Arbeit der Schule und den Betrieb der Mensa.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(3) Schüler und Schülerinnen können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

(a) Eltern und Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Max Brauer Schule besuchen,

(b) Schüler/Schülerinnen und Lehrer/Lehrerinnen der Max Brauer Schule,

(c) Sonstige natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen, die an der Unterstützung der Vereinsarbeit interessiert sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Beschluss des Vorstandes. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der in § 4 (1) genannten Voraussetzungen, insbesondere also beim Ausscheiden des Kindes aus der Schule, durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Des Weiteren endet die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes bei rückständiger Beitragszahlung von mehr als einem Jahr trotz Mahnung.

(4) Der Austritt ist jederzeit mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge zu zahlen.

(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Sie sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich vorzulegen. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

(a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands sowie die Entlastung der Vorstandmitglieder,

(b) die Wahl des Vorstandes,

(c) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

(d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

(e) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,

(f) Satzungsänderungen,

(g) die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

(3) Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen.

(6) Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen weitere Personen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen jährlich die Kasse des Vereins und fertigen hierüber einen Bericht an. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der satzungsgemäßen Mittelverwendung.

(3) Die Kassenprüfer/innen tragen ihre Berichte für das abgelaufene Geschäftsjahr der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Zu Beanstandungen der Kassenprüfer/innen hat der Vorstand Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind den Prüfberichten beizufügen und von den Kassenprüfer/innen mit vorzutragen.

§ 10 Auflösung

(1) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverein der Max Brauer Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Hamburg, den 08.06.2015